{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-47_2004-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4490&type=1563347022&cHash=6f15da0b1720aecd2aae4afea2f12d97", "Checksum": "2a1027bed1f4300ef857be1a1d29ebdc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/47"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebäudeversicherung, Art. 37 Abs. 2 GVG (sGS 873.1). Wer ein beschädigtes Gebäude im Rahmen einer Betreibung auf Pfandverwertung ersteigert, vermag allein deswegen noch keine achtenswerten Gründe im Sinne des Gesetzes nachzuweisen, die eine Gleichstellung mit dem Versicherten zu rechtfertigen vermöchten (Verwaltungsgericht, B 2004/47)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:17:49", "Checksum": "9ad40f102db506131e54d01965fad683", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/47\nRegeste:\nGebäudeversicherung, Art. 37 Abs. 2 GVG (sGS 873.1). Wer ein beschädigtes Gebäude im Rahmen einer Betreibung auf Pfandverwertung ersteigert, vermag allein deswegen noch keine achtenswerten Gründe im Sinne des Gesetzes nachzuweisen, die eine Gleichstellung mit dem Versicherten zu rechtfertigen vermöchten (Verwaltungsgericht, B 2004/47).\n\nSoweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, dieser Nachweis sei aus den von\nihr genannten Gründen erbracht bzw. es liege eine Ausnahmesituation vor, kann ihr das\nGericht nicht folgen. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der\nBestimmung. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so\nmuss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller\nAuslegungselemente. Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die\ndem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in\ndem die Norm steht (vgl. BGE 130 II 53 mit Hinweisen). Gesetzesmaterialien können als\nAuslegungshilfe herangezogen werden; ihre Bedeutung ist indessen unterschiedlich je\nnach dem, ob es sich um neuere oder ältere Gesetze handelt (vgl. BGE 125 II 209 mit\nHinweis auf BGE 116 II 411). Abgesehen davon, dass das Votum des\nKommissionspräsidenten, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, aus dem Jahr\n1976 stammt und deshalb als Auslegungshilfe kaum mehr geeignet ist, kann daraus\nnicht geschlossen werden, \"achtenswerte Gründe\" seien bereits nachgewiesen, wenn\nfeststehe, dass der Versicherte verhindert gewesen sei, seine Ansprüche selber geltend\nzu machen. Damit wird vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass es unter bestimmten\nVoraussetzungen erwünscht sein kann, einem Dritten die Möglichkeit einzuräumen, die\nGleichstellung mit dem Versicherten zu erwirken. Dies bedingt indessen in jedem Fall,\ndass der Dritte besondere Umstände nachzuweisen vermag, die eine Ausnahme von\nder allgemeinen Regelung rechtfertigen. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt,\nder Dritte vermöge nur dann \"achtenswerte Gründe\" nachzuweisen, wenn er bereits\nzum Zeitpunkt des Schadenereignisses in einer Rechtsbeziehung zum Versicherten\ngestanden habe, wie dies bei den gesetzlichen Gleichstellungssachverhalten der Fall\nsei (Rechtstitel auf den Erwerb des Gebäudes, familien- oder erbrechtliches Verhältnis,\nPfandgläubiger, Bürge). Was den Verkauf bzw. Kauf eines beschädigten Gebäudes\nanbetrifft, hält sie dafür, Art. 37 Abs. 2 GVG ermögliche sowohl im Fall, wo der\nVerkäufer die Gefahr des zufälligen Untergangs des Gebäudes trage als auch im Fall,\nwo der Käufer dafür einstehen müsse, einen sinnvollen Ausgleich. In beiden Fällen\nwerde dem Käufer die Wiederherstellung zu den Wiederherstellungskosten ermöglicht.\nNach dem Wortlaut von Art. 37 Abs. 2 Satz 2 GVG ist die Rechtsbeziehung zwischen\ndem Versicherten und seinem Rechtsnachfolger zum Zeitpunkt des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchadenereignisses für den Nachweis \"achtenswerter Gründe\" indessen nicht\nunabdingbar. Die Ausnahmeregelung knüpft nicht an eine rechtliche Bindung zwischen\ndem alten und dem neuen Eigentümer des beschädigten Gebäudes an. Sie will eine\nGleichstellung mit dem Versicherten ausnahmsweise ermöglichen, wenn ein Härtefall\nvorliegt, unabhängig davon, wie dieser entstanden ist. Diese Interpretation entspricht\nüberdies dem Votum des Komissionspräsidenten vom 18. Oktober 1976. Danach kann\nes, wie erwähnt, erwünscht sein, dass Dritte, so auch die GVA, \"achtenswerte Gründe\"\nnachweisen können, für den Fall, dass der an der \"Gleichstellung Interessierte\" dazu\nnicht in der Lage ist.\n\nUnbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin das beschädigte Gebäude im Rahmen\neiner Betreibung auf Pfandverwertung ersteigert hat (vgl. dazu Art. 41 und Art. 151 ff.\ndes Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1, abgekürzt\nSchKG) und dass sie nicht Grundpfandgläubigerin war, somit in keinem besonderen\nRechtsverhältnis zu den Schuldnern stand. Nicht in Frage gestellt wird sodann, wie\nerwähnt, dass das Betreibungsamt O. das beschädigte Gebäude zum Zeitpunkt des\nSchadenereignisses verwaltet hat (vgl. dazu Art. 102 Abs. 3 SchKG und Art. 16 der\nVerordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, SR\n281.42, abgekürzt VZG). Somit waren die Schuldner und Pfandeigentümer nicht in der\nLage, Ansprüche gegenüber der GVA durchzusetzen. Entgegen der Annahme der\nBeschwerdeführerin kann indessen offen bleiben, ob das Betreibungsamt O. an ihrer\nStelle hätte tätig werden können bzw. müssen (vgl. dazu insb. Art. 17 und 18 VZG).\nGemäss Art. 229 Abs. 1 des Obligationenrechts (SR 220, abgekürzt OR) gelangt der\nKaufvertrag auf einer Zwangsversteigerung dadurch zum Abschluss, dass der\nVersteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt. Nach Art. 234 Abs. 1 OR findet bei\nZwangsversteigerung, abgesehen von besonderen Zusicherungen oder von\nabsichtlicher Täuschung der Bietenden, eine Gewährleistung nicht statt. Nach Abs. 2\ndieser Vorschrift erwirbt der Ersteigerer die Sache in dem Zustand und mit den\nRechten und Lasten, die durch die öffentlichen Bücher oder die\nSteigerungsbedingungen bekanntgegeben sind oder von Gesetzes wegen bestehen\n(vgl. dazu auch Guhl/Koller/Schnyder/Druey, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9.\nAufl., Zürich 2000, § 41 Rz. 112). Die Beschwerdeführerin behauptet zu Recht nicht, sie\nhabe aufgrund der Steigerungsbedingungen, die vom 17. bis 27. August 2001, somit\nnach dem Schadenereignis, beim Betreibungsamt O. aufgelegen sind (vgl. ABl\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}