{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-47_2004-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4490&type=1563347022&cHash=6f15da0b1720aecd2aae4afea2f12d97", "Checksum": "2a1027bed1f4300ef857be1a1d29ebdc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/47"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebäudeversicherung, Art. 37 Abs. 2 GVG (sGS 873.1). Wer ein beschädigtes Gebäude im Rahmen einer Betreibung auf Pfandverwertung ersteigert, vermag allein deswegen noch keine achtenswerten Gründe im Sinne des Gesetzes nachzuweisen, die eine Gleichstellung mit dem Versicherten zu rechtfertigen vermöchten (Verwaltungsgericht, B 2004/47)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:17:49", "Checksum": "9ad40f102db506131e54d01965fad683", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/47\nRegeste:\nGebäudeversicherung, Art. 37 Abs. 2 GVG (sGS 873.1). Wer ein beschädigtes Gebäude im Rahmen einer Betreibung auf Pfandverwertung ersteigert, vermag allein deswegen noch keine achtenswerten Gründe im Sinne des Gesetzes nachzuweisen, die eine Gleichstellung mit dem Versicherten zu rechtfertigen vermöchten (Verwaltungsgericht, B 2004/47).\n\nVertrauensschutzes Ansprüche gegenüber der GVA. Sie beruft sich denn auch nicht\nauf ein vertrauensbegründendes Verhalten der GVA ihr gegenüber sondern auf\nAuskünfte des Betreibungsbeamten, eines Vertreters der Verfügungsadressatin. Dieser\nist zur Erteilung von Auskünften bezüglich der Ausrichtung von\nVersicherungsleistungen der GVA gegenüber Dritten indessen nicht zuständig, was\ndem einzigen Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin bekannt sein musste. Somit kann\ndie Beschwerdeführerin aus einer Auskunft des Betreibungsbeamten keine Vorteile\ngegenüber der GVA für sich ableiten.\n\nb) Nach Art. 37 Abs. 1 GVG entspricht die Versicherungsleistung höchstens dem\nVerkehrswert, wenn ein zerstörtes Gebäude nicht innert dreier Jahre vom Versicherten\noder von ihm gleichgestellten Personen für den bisherigen Zweck wiederhergestellt\nwird. Dem Versicherten gleichgestellt sind nach Abs. 2 dieser Vorschrift Personen, die\nim Zeitpunkt des Schadenereignisses einen Rechtstitel auf den Erwerb des Gebäudes\nbesassen oder die das Gebäude gemäss Erb- oder Familienrecht vom Versicherten\nerworben haben, sowie Personen, die im Zeitpunkt des Schadenereignisses\nPfandgläubiger oder Bürgen waren und das Gebäude zur Wahrung ihrer Interessen\nerworben haben. Ausnahmsweise können auch andere Personen dem Versicherten\ngleichgestellt werden, wenn hierfür achtenswerte Gründe nachgewiesen werden.\n\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Entscheid sei rechtswidrig,\nweil die Vorinstanz den unbestimmten Rechtsbegriff \"achtenswerte Gründe\", dessen\nAnwendung uneingeschränkter richterlicher Ueberprüfung unterliege, in unzulässiger\nWeise dahingehend konkretisiert habe, dass sie nicht als dem Versicherten\ngleichgestellte Person gelte. Die Beschwerdeführerin stellt demnach nicht in Abrede,\ndass keiner der Tatbestände erfüllt ist, die nach Art. 37 Abs. 2 GVG von Gesetzes\nwegen eine Gleichstellung mit dem Versicherten bewirken. Zu prüfen ist somit, ob die\nBeschwerdeführerin \"achtenswerte Gründe\" nachzuweisen vermag, die ihre\nGleichstellung mit dem Versicherten rechtfertigen würden.\n\naa) Zweck der Gleichstellung anderer als der gesetzlich vorgesehenen Personen mit\ndem Versicherten ist es, Härtefälle zu vermeiden, welche die gesetzliche Regelung mit\nsich bringen kann. Die Verwirklichung dieser Zielsetzung des Gesetzes muss auch bei\nder Bewilligung der Ausnahme gewährleistet sein. Die rechtsanwendende Behörde hat\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie mit der generellen Regelung verfolgte Absicht weiterzuführen und im Hinblick auf\ndie Besonderheiten des Ausnahmefalls auszugestalten. Ob eine Ausnahmesituation\nvorliegt, ist eine Rechtsfrage (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 2546). Das in der Kognition\ngrundsätzlich auf die Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht ist somit befugt,\ndie Konkretisierung der Ausnahmetatbestände durch die Vorinstanz frei zu überprüfen\n(vgl. Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003,\nRz. 724 mit Hinweisen).\n\nbb) Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zu Unrecht vor, sie bestreite, dass\nDritte \"achtenswerte Gründe\" nachweisen können. Art. 37 Abs. 2 GVG hat die\nGleichstellung Dritter mit dem Versicherten zum Gegenstand, und der angefochtene\nEntscheid setzt sich mit der Frage auseinander, ob die Beschwerdeführerin dem\nVersicherten gleichgestellt werden könne.\n\ncc) Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine Erläuterung zu Art. 37 GVG, die der\nKommissionspräsident im Rahmen der zweiten Lesung zum NG zum GVG (nGS\n11-137), das auch eine Anpassung dieser Vorschrift zum Gegenstand hatte, gemacht\nhat. Danach rechtfertige es sich, \"die Personen gemäss der geltenden Fassung des\nGesetzes aufzuzählen, die einem Versicherten beim Wiederaufbau gleichgestellt sind.\nEine Ausweitung erfolgt insofern, als nicht nur der Versicherte, sondern auch Dritte,\nz.B. die Gebäudeversicherungsanstalt, achtenswerte Gründe nachweisen können. Dies\nkann erwünscht sein, wenn der an der Gleichstellung Interessierte verhindert ist, seine\nAnsprüche selbst geltend zu machen\" (vgl. Prot GrR 1976/80, Herbstsession 1976 (I),\nS. 81). Die Beschwerdeführerin hält dafür, dies treffe in ihrem Fall zu, weil die\nSchuldner und Pfandeigentümer zufolge der Verwaltung der Liegenschaft durch das\nBetreibungsamt O. verhindert gewesen seien, ihre Ansprüche gegenüber der GVA\nselber geltend zu machen. Sodann sei die Verfügung der GVA am 24. August 2001\nergangen und am 10. September 2001 in Rechtskraft erwachsen. Das Betreibungsamt\nO. wäre somit gar nicht in der Lage gewesen, den Gebäudeschaden bis zum\nSteigerungstag, dem 19. September 2001, beheben zu lassen. Weil ihr einziger\nVerwaltungsrat vom Betreibungsbeamten zudem ausdrücklich auf die von der GVA in\nAussicht gestellte Versicherungs dürfen, dass der Schaden bezahlt werde. Aufgrund\nder Ausführungen des Kommissionspräsidenten genüge es, dass sie \"achtenswerte\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGründe\" nachweise, weil das an der Gleichstellung interessierte Betreibungsamt O.\nverhindert gewesen sei, die Ansprüche selbst geltend zu machen.\n\n"}