{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-47_2004-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4490&type=1563347022&cHash=6f15da0b1720aecd2aae4afea2f12d97", "Checksum": "2a1027bed1f4300ef857be1a1d29ebdc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/47"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebäudeversicherung, Art. 37 Abs. 2 GVG (sGS 873.1). 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Wer ein beschädigtes Gebäude im Rahmen einer Betreibung auf Pfandverwertung ersteigert, vermag allein deswegen noch keine achtenswerten Gründe im Sinne des Gesetzes nachzuweisen, die eine Gleichstellung mit dem Versicherten zu rechtfertigen vermöchten (Verwaltungsgericht, B 2004/47).\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass rechtzeitig und formrichtig\nangebotene Beweismittel abzunehmen sind, es sei denn, diese betreffen eine nicht\nerhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeweis zu erbringen (vgl. BGE 124 I 242 E. 2; 117 Ia 268 E. 4b). Die rechtserheblichen\nTatsachen ergeben sich im vorliegenden Fall aus den Akten, weshalb auf die Einholung\nder beantragten Amtsauskunft und die Durchführung der Expertise verzichtet werden\nkann. Zudem stellen sich vorliegend vor allem Rechtsfragen.\n\n3./ Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin, die das Grundstück Nr. 1934, M-strasse,\nO., am 19. September 2001 ersteigert hat, den vormaligen Eigentümern gleichzustellen\nist bzw. ob ihr von Seiten der GVA Versicherungsleistungen zustehen. Unbestritten ist,\ndass das Betreibungsamt O. für die Verwaltung der Liegenschaft zuständig war,\nseitdem eine Gläubigerin am 26. Juni 1998 ein Begehren um Pfandverwertung gestellt\nhatte, somit auch am 19. Juli 2001, als sich der Schadenfall ereignete, und am 24.\nAugust 2001, als die GVA den Schaden im Umfang von Fr. 26'800.-- (Schätzwert)\nanerkannte.\n\na) Die Beschwerdeführerin beruft sich vorab darauf, sie habe aus Gründen des\nVertrauensschutzes Anspruch darauf, dass die GVA die Kosten, die ihr für die\nWiederherstellung des beschädigten Gebäudeteils erwachsen seien, übernehme. Der\nBetreibungsbeamte habe ihrem einzigen Verwaltungsrat diesbezüglich eine inhaltlich\nbestimmte Auskunft erteilt. Sie habe deshalb darauf vertrauen dürfen und müssen, die\nGVA werde die Wiederherstellungskosten bezahlen. Sodann gehe aus der Verfügung\nder GVA vom 24. August 2001 zweifelsfrei hervor, dass der Schadenfall auf ein\nversichertes Ereignis zurückgehe und anerkannt werde. Sie enthalte keinen Hinweis\ndarauf, dass die Entschädigung entfalle, wenn die Liegenschaft versteigert werde.\n\naa) Vertrauensschutz bei der Rechtsanwendung setzt ein Verhalten oder eine\nAeusserung der Behörde voraus, die gegenüber einer bestimmten Person eine\nVertrauensgrundlage schafft (vgl. J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl.,\nBern 1999, S. 489 und Ehrenzeller/Mastronardi/ Schweizer/Vallender, Die\nSchweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 51 zu\nArt. 9 der Bundesverfassung [SR 101, abgekürzt BV]). Nach dem in Art. 9 BV\nverankerten Grundsatz von Treu und Glauben hat der Bürger einen Anspruch auf\nSchutz des berechtigten Vertrauens in bestimmte Erwartungen begründendes\nVerhalten der Behörden, wobei sowohl Verwaltungsakte als auch behördliche\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAuskünfte und Zusagen eine Vertrauensgrundlage bilden können (vgl. B. Weber-Dürler,\nNeuere Entwicklung des Ver-trauensschutzes, in: ZBl 6/2002, S. 288 ff. mit Hinweisen).\n\nDer Verwaltungsakt ist eine besonders augenfällige Vertrauensgrundlage, weil es seine\nFunktion ist, dem Bürger Klarheit über die konkreten Rechte und Pflichten zu\nverschaffen (vgl. B. Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/\nFrankfurt 1983, S. 183 mit Hinweisen). Der Schutz des Vertrauens in eine Zusicherung\noder Auskunft setzt voraus, dass sich die Angabe auf eine konkrete, den betreffenden\nBürger berührende Angelegenheit bezieht. In Betracht kommen nur behördliche\nAeusserungen, die inhaltlich einen gewissen Bestimmtheitsgrad aufweisen (vgl. Weber-\nDürler, a.a.O., ZBl 6/2002, S. 289 mit Hinweis). Sodann muss die Amtsstelle für die\nAuskunftserteilung zuständig sein bzw. der Bürger muss sie aus zureichenden Gründen\nals zuständig betrachten dürfen (vgl. BGE 127 I 36 mit Hinweisen und B. Weber-Dürler,\na.a.O., S. 107 mit Hinweisen). Weiter muss der Bürger gestützt auf sein Vertrauen eine\nDisposition getätigt haben, die ohne Nachteil nicht mehr rückgängig gemacht werden\nkann (vgl. Weber-Dürler, a.a.O., ZBl 6/2002, S. 288 mit Hinweis). Voraussetzung des\nVertrauensschutzes ist schliesslich das Fehlen der Kenntnis der Fehlerhaftigkeit der\nVertrauensgrundlage. Wer die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage kennt, kann\nsomit nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die durch die Behörden erweckten\nErwartungen erfüllt werden. Ein berechtigtes Vertrauen ist auch demjenigen\nabzusprechen, der die Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage bei gehöriger Sorgfalt\nhätte erkennen müssen. Dabei ist auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der\nsich auf Vertrauensschutz berufenden Person abzustellen (vgl. Häfelin/Müller,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 657, Weber-\nDürler, a.a.O., S. 211 und Rhinow/Krähenmann, Schweizerische\nVerwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 75\nB. III. b) 1. mit Hinweisen).\n\nbb) Zutreffend ist, dass die GVA am 24. August 2001 eine Verfügung über eine\nVersicherungsleistung in einem bestimmten Umfang erlassen hat. Adressatin dieser\nVerfügung war indessen nicht die Beschwerdeführerin, sondern das Betreibungsamt\nO., das die Liegenschaft zum damaligen Zeitpunkt verwaltete. Entgegen der Annahme\nder Beschwerdeführerin kann daraus nicht geschlossen werden, als nachmalige\nEigentümerin des beschädigten Gebäudes habe sie aus Gründen des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}