{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-47_2004-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4490&type=1563347022&cHash=6f15da0b1720aecd2aae4afea2f12d97", "Checksum": "2a1027bed1f4300ef857be1a1d29ebdc"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/47"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/47"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/47"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/47"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebäudeversicherung, Art. 37 Abs. 2 GVG (sGS 873.1). Wer ein beschädigtes Gebäude im Rahmen einer Betreibung auf Pfandverwertung ersteigert, vermag allein deswegen noch keine achtenswerten Gründe im Sinne des Gesetzes nachzuweisen, die eine Gleichstellung mit dem Versicherten zu rechtfertigen vermöchten (Verwaltungsgericht, B 2004/47)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:17:49", "Checksum": "9ad40f102db506131e54d01965fad683", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/47\nRegeste:\nGebäudeversicherung, Art. 37 Abs. 2 GVG (sGS 873.1). Wer ein beschädigtes Gebäude im Rahmen einer Betreibung auf Pfandverwertung ersteigert, vermag allein deswegen noch keine achtenswerten Gründe im Sinne des Gesetzes nachzuweisen, die eine Gleichstellung mit dem Versicherten zu rechtfertigen vermöchten (Verwaltungsgericht, B 2004/47).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/47\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 17.08.2004\nEntscheiddatum: 17.08.2004\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 17.08.2004\nGebäudeversicherung, Art. 37 Abs. 2 GVG (sGS 873.1). Wer ein beschädigtes\nGebäude im Rahmen einer Betreibung auf Pfandverwertung ersteigert,\nvermag allein deswegen noch keine achtenswerten Gründe im Sinne des\nGesetzes nachzuweisen, die eine Gleichstellung mit dem Versicherten zu\nrechtfertigen vermöchten (Verwaltungsgericht, B 2004/47).\n\nAnwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic.\niur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-\nSchillig\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nB. AG,\n\nBeschwerdeführerin,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. X,\n\ngegen\n\nVerwaltungskommission der Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen,\nDavidstrasse 37, Postfach, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGleichstellung mit dem Versicherten (Art. 37 Abs. 2 GVG)\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ Am Fabrikationsgebäude Nr. xxxx auf dem Grundstück Nr. yyyy entstand am 19.\nJuli 2001 ein Brandschaden. Der Schadenexperte schätzte ihn am 20. August 2001 auf\nFr. 27'100.-- (inkl. Nebenleistungen). Am 24. August 2001 anerkannte die\nGebäudeversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (abgekürzt GVA) gegenüber dem\nBetreibungsamt O. eine Netto-Schadensumme von Fr. 26'800.--. Die B. AG stellte dem\nSchadenexperten am 12. Juli 2002 eine Abrechnung für Instandstellungsarbeiten im\nBetrag von Fr. 60'554.75 zu und ersuchte um Bezahlung des Betrags. Am 26. Juli 2002\nteilte die GVA der B. AG mit, zum Zeitpunkt des Schadenereignisses sei die\nErbengemeinschaft H. B. Grundeigentümer gewesen. Weil sie das Objekt später\nerworben habe, sei die Ausrichtung einer Versicherungsleistung nicht möglich.\nNachdem die B. AG die GVA am 5. August und am 18. September 2002 erneut\naufgefordert hatte, den Betrag von Fr. 60'554.75 gestützt auf die Verfügung vom 24.\nAugust 2001 zu überweisen, wurde das Gesuch am 23. September 2002 abgewiesen.\nDie Verfügung wurde im Wesentlichen damit begründet, der konkursamtliche\nSteigerungskauf begründe nach Art. 37 Abs. 2 des Gesetzes über die\nGebäudeversicherung (sGS 873.1, abgekürzt GVG) keinen Anspruch auf Gleichstellung\nmit dem Versicherten. Sodann liege kein Härtefall vor, der eine Gleichstellung\nrechtfertigen würde. Die Liegenschaft sei im vorgefundenen Zustand ersteigert worden.\n\nB./ Die B. AG erhob am 7. Oktober 2002 gegen die Ablehnung des Gesuchs um\nGleichstellung vom 23. September 2002 Rekurs bei der Verwaltungskommission der\nGVA und stellte das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Sie\nbegründete ihre Eingabe damit, im vorliegenden Fall seien die Versicherten verhindert\ngewesen, Ansprüche gegenüber der GVA geltend zu machen. Sodann sei sie als neue\nEigentümerin der Liegenschaft in der Lage, \"achtenswerte Gründe\" im Sinn von Art. 37\nAbs. 2 GVG nachzuweisen. Am 26. Februar 2004 wies die Verwaltungskommission der\nGVA den Rekurs ab. Zur Begründung wurde vorab ausgeführt, der Erwerb eines\nGebäudes anlässlich einer öffentlichen Zwangsversteigerung begründe für sich allein\nkein besonderes Verhältnis, das die Gleichstellung mit dem Versicherten rechtfertigen\nwürde.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nC./ Die B. AG erhob am 17. März 2004 gegen den Entscheid der\nVerwaltungskommission der GVA vom 26. Februar 2004 Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht. Innert erstreckter Frist stellte sie am 7. Mai 2004 das\nRechtsbegehren, der Entscheid sei aufzuheben. Zur Begründung wird geltend\ngemacht, sowohl den vormaligen Eigentümern des Gebäudes als auch dem\nBetreibungsamt O. sei es nicht möglich gewesen, ihre Ansprüche gegenüber der GVA\ngeltend zu machen. Sodann habe die B. AG die Wiederherstellung des ursprünglichen\nZustands für den bisherigen Zweck rechtzeitig innert drei Jahren beendet.\n\nDie Verwaltungskommission der GVA beantragte am 24. Mai 2004, die Beschwerde sei\nabzuweisen.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid sachlich zuständig (Art. 56 GVG in\nVerbindung mit Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS\n951.1, abgekürzt VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 17. März 2004 und deren\nErgänzung vom 7. Mai 2004 erfüllen zeitlich, formal und inhaltlich die gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2\nVRP). Die B. AG hat das Grundstück Nr. 1934, M-strasse, O., am 19. September 2001\nersteigert, nachdem sich der Schadenfall ereignet und die GVA den Schaden\ngegenüber dem Betreibungsamt O. in einem bestimmten Umfang anerkannt hatte.\nDemnach ist sie zur Beschwerde gegen einen Entscheid legitimiert, mit welchem ihr\nkeine Gleichstellung mit dem Versicherten zuerkannt wird (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung\nmit Art. 45 Abs. 1 VRP).\n\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2./ Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei beim Betreibungsamt O. eine\nAmtsauskunft einzuholen und, soweit erforderlich, sei bezüglich des ihr entstandenen\nSchadens eine Expertise zu erstellen.\n\n"}