1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Rekursentscheid vom 26. Februar 2004 aufgehoben. 2./ Die Beschwerdegegner werden für 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. xxxxx.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 101'000.-- veranlagt. 3./ Die Beschwerdegegner bezahlen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.--. 4./ Die Beschwerdegegner bezahlen die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'500.-- zu zwei Dritteln, unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 800.--. 5./ Ausseramtliche Kosten werden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: