b) Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'500.-- sind aufgrund der Aenderung des Rekursentscheids bei der Vermögensveranlagung zu zwei Dritteln den Beschwerdegegnern und zu einem Drittel dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufgrund der überwiegenden Auflage der amtlichen Kosten im Rekursverfahren haben die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung im Rekursverfahren (Art. 98bis VRP; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 832). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: