Im vorliegenden Fall kann nach dem Gesagten nicht von einer überwiegenden landwirtschaftlichen Nutzung ausgegangen werden. Das Grundstück ist daher bei der Vermögensveranlagung nicht zum Ertragswert, sondern zum Verkehrswert anzurechnen. Folglich ist die Beschwerde des kantonalen Steueramtes gutzuheissen und der Rekursentscheid vom 26. Februar 2004 aufzuheben. Die Beschwerdegegner sind für 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. xxxxx.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 101'000.-- zu veranlagen.