58 Abs. 1 StG ist wie erwähnt, dass Grundstücke, die infolge ihrer grundsätzlichen Eignung zur landwirtschaftlichen Nutzung dem BGBB unterstehen, aber überwiegend für nichtlandwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, nicht privilegiert besteuert werden. Diese Privilegierung rechtfertigt sich nur dann, wenn das Grundstück Grundlage einer Erwerbstätigkeit ist (Weidmann/ Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 212 f.), was hier nicht der Fall ist.