Die Steuerpflichtigen halten zwar zutreffend fest, dass in der Botschaft zum StG Grundstücke der vorliegenden Art nicht als solche erwähnt sind, die zum Verkehrswert anzurechnen sind (ABl 1997, S. 1021). Allerdings wurde ausdrücklich auf das Kriterium der überwiegenden Nutzung hingewiesen. Sinn und Zweck von Art. 58 Abs. 1 StG ist wie erwähnt, dass Grundstücke, die infolge ihrer grundsätzlichen Eignung zur landwirtschaftlichen Nutzung dem BGBB unterstehen, aber überwiegend für nichtlandwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, nicht privilegiert besteuert werden.