Die Beschwerdegegner argumentieren überdies mit der Belastungsgrenze für Grundstücke, die dem BGBB unterstellt sind (Art. 73 BGBB). Die Belastungsgrenze besteht für alle Grundstücke, die unter das BGBB fallen und hängt nicht von der überwiegenden tatsächlichen Nutzung als landwirtschaftliches Grundstück ab. Diese im Steuergesetz statuierte zusätzliche Voraussetzung für die Anrechnung des Ertragswertes ist wie erwähnt nicht identisch mit jener, die zur Unterstellung unter das BGBB führt. Hinzu kommt, dass das Wohnhaus gestützt auf Art. 60 BGBB abparzelliert werden kann, womit es aus der Unterstellung unter das BGBB entlassen und nicht mehr der Belastungsgrenze unterliegen würde.