er hielt zwar gegenüber der Veranlagungsbehörde fest, er sei, als ehemaliger Bewirtschafter der Liegenschaft vor der Verpachtung, als aktiver bzw. ehemaliger Landwirt zu betrachten. Die Verpachtung erfolgte aber bereits anfang der 90-er Jahre; und die Bewirtschaftung erfolgte entweder als Pächter oder im Auftrag der Mutter oder allenfalls im Rahmen der Mithilfe auf dem elterlich Betrieb. Weitere Abklärungen sind allerdings nicht notwendig, da ungeachtet der früheren Verhältnisse der Beschwerdegegner erst seit 23. Dezember 1999 Eigentümer der Liegenschaft ist und als Eigentümer nie Selbstbewirtschafter war, sondern mit der Verpachtung sein Vermögen verwaltet.