Das Grundstück wird somit in der streitigen Veranlagung erstmals beim Beschwerdegegner steuerlich erfasst. Dass seiner Mutter die Liegenschaft zum Ertragswert angerechnet wurde, hing womöglich damit zusammen, dass sie früher als Selbstbewirtschafterin galt und die Verpachtung in solchen Fällen nicht zwingend eine Ueberführung ins Privatvermögen und eine Anrechnung zum Verkehrswert zur Folge hatte (vgl. GVP 1992 Nr. 14). Der Steuerpflichtige war hingegen nie Selbstbewirtschafter; er hielt zwar gegenüber der Veranlagungsbehörde fest, er sei, als ehemaliger Bewirtschafter der Liegenschaft vor der Verpachtung, als aktiver bzw. ehemaliger Landwirt zu betrachten.