Nicht entscheidend ist im weiteren, dass das Grundstück bisher zum Ertragswert besteuert wurde, wie die Steuerpflichtigen unwidersprochen geltend machen. Die Liegenschaft gehörte der Mutter des Pflichtigen; diese hatte gemäss den Angaben in der Beschwerdevernehmlassung anfang der 90-er Jahre den Schweinestall und das Wiesland verpachtet. Das Grundstück wird somit in der streitigen Veranlagung erstmals beim Beschwerdegegner steuerlich erfasst.