Nicht ausschlaggebend ist zudem, dass die Liegenschaft als landwirtschaftliches Grundstück geschätzt wurde. Der Entscheid der Schätzungsorgane über die Qualifikation eines Grundstücks als landwirtschaftlich oder als nichtlandwirtschaftlich bindet die Steuerbehörde nicht (vgl. VerwGE vom 1. Juni 1982 i.S. T.H. und vom 21. Dezember 1982 i.S. H.S.). Zudem richtet sich die Abgrenzung nach dem BGBB (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung der Grundstückschätzung, sGS © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte