Bei landwirtschaftlich genutzten Betrieben ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 18 DBG der geschäftliche Ertragsanteil am gesamten Ertrag oder der Anteil des Nettorohertrags am Gesamtertrag zu ermitteln (BGE vom 17. August 1999, in: StR 1999, S. 669). Das kantonale Steueramt hält zutreffend fest, dass im vorliegenden Fall die nichtlandwirtschaftliche Nutzung überwiegt, sei es, dass der Mietwert des Wohnhauses (Fr. 17'812.--) mit jenem des Schweinestalls (Fr. 9'600.--) oder aber mit dem tatsächlich erzielten Pachtzins aus dem Schweinestall (Fr. 15'000.--) verglichen wird.