In steuerrechtlicher Hinsicht ist das Ueberwiegen der einen oder anderen Nutzungsart nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmen. Bei der Bestimmung von geschäftlicher und privater Nutzung bei der Abgrenzung von Privat- und Geschäftsvermögen wird auf das Verhältnis der Mietwerte abgestellt (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 52 mit Hinweis). Auch wird bei der Beurteilung des Steueraufschubs aus Grundstückgewinnen auf das Verhältnis der Mietwerte der veräusserten und der erworbenen Liegenschaften abgestellt (vgl. VerwGE vom 17. November 1997 i.S. P. und M.T.)