c) Die von der Vorinstanz zitierte Kommentierung von Ch. Bandli bezieht sich auf den Geltungsbereich des BGBB, nicht auf die Anwendung des st. gallischen Steuergesetzes. Da auch gemischt genutzte, also teilweise landwirtschaftlich und teilweise nichtlandwirtschaftlich genutzte Grundstücke dem BGBB unterstellt sind (Art. 2 Abs. 2 lit. d BGBB), hat der Steuergesetzgeber eine zusätzliche Voraus-sezung statuiert, um den Kreis der Grundstücke, die zum Ertragswert besteuert werden, einzuschränken.