b) Fest steht entgegen der Meinung des kantonalen Steueramtes, dass die Liegenschaft unter das BGBB fällt, da sie zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet ist (Art. 6 Abs. 1 BGBB) und in der Landwirtschaftszone liegt (Art. 2 Abs. 1 lit. a BGBB). Unbestritten ist, dass bei gemischter Nutzung der Grundsatz der Präponderanz zur Anwendung gelangt und keine Wertzerlegung vorgenommen wird. Zu prüfen ist, ob das Grundstück überwiegend landwirtschaftlich genutzt wird bzw. nach welchen Kriterien das Ueberwiegen der landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt wird.