Sie beurteilte das Kriterium der überwiegenden Nutzung nach dem Verhältnis der landwirtschaftlich genutzten Fläche (Wiesland und Schweinestall) von 26,8 Aren zur Gesamtfläche von rund 42 Aren und erwog unter Hinweis auf die Literatur (Ch. Bandli, Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, N 28 zu Art. 2), leitendes Kriterium zur Bestimmung der überwiegenden Nutzung müsse der objektive Wert eines Grundstücks aus landwirtschaftlicher Sicht sein. Im Vordergrund stehe die Qualität des Bodens, dessen Nutzen für die Landwirtschaft, Topographie, Zugänglichkeit und Ausmass des landwirtschaftlich nutzbaren Teils.