a) Die Vorinstanz kam zum Schluss, das Grundstück sei zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet und unterstehe daher dem BGBB, ferner sei es auch tatsächlich überwiegend landwirtschaftlich genutzt, weshalb es zum Ertragswert anzurechnen sei. Sie beurteilte das Kriterium der überwiegenden Nutzung nach dem Verhältnis der landwirtschaftlich genutzten Fläche (Wiesland und Schweinestall) von 26,8 Aren zur Gesamtfläche von rund 42 Aren und erwog unter Hinweis auf die Literatur (Ch.