58 StG zur Anwendung gelangt. Diese Rechtsfrage ist vom Verwaltungsgericht frei zu überprüfen. 3./ Nach Art. 54 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 StG werden bei der Vermögenssteuer Grundstücke nach dem Verkehrswert angerechnet. Eine Ausnahme gilt für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke. Nach Art. 58 StG werden die unter den Geltungsbereich der Bundesgesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht fallenden Grundstücke, die überwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, zum Ertragswert bewertet.