2./ Das kantonale Steueramt rügt in der Beschwerde, die Vorinstanz habe beim Grundstück zu Unrecht eine überwiegende landwirtschaftliche Nutzung angenommen und es damit zu Unrecht unter Art. 58 StG subsumiert. Damit macht es eine fehlerhafte Rechtsanwendung geltend, indem bei der Veranlagung Art. 58 StG angewendet worden sei, obwohl kein Ausnahmetatbestand vorliege und Art. 57 zur Anwendung gelange. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegner stellt sich die Frage der Ermessensausübung nicht. Streitig ist vielmehr die Rechtsfrage, ob aufgrund des gegebenen - unbestrittenen - Sachverhalts Art. 57 StG oder Art. 58 StG zur Anwendung gelangt.