Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde. Die Steuerpflichtigen beantragen mit Vernehmlassung ihres Rechtsvertreters vom 26. Mai 2004, die Beschwerde sei abzuweisen und es seien ihnen keine amtlichen Kosten aufzuerlegen und eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen: