C./ Mit Eingaben vom 16. und 26. März 2004 erhob das kantonale Steueramt Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 26. Februar 2004 sei insofern aufzuheben, als auf eine Vermögensbesteuerung verzichtet werde, und das steuerbare Vermögen von Fr. 101'000.-- gemäss Einspracheentscheid vom 22. Mai 2003 sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend gemacht, die Rekursinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Grundstück überwiegend landwirtschaftlich genutzt werde. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2004 unter Hinweis auf die