Die Eheleute F. wurden mit Einsprache-Entscheid vom 22. Mai 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. xxxx.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 101'000.-- veranlagt. B./ Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters erhoben die Eheleute F. am 25. Juni 2003 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission und beantragten, sie seien mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.xxxxx.-- und ohne steuerbares Vermögen zu veranlagen. Sie wandten sich gegen Aufrechnungen für die private Benutzung des Geschäftswagens sowie von Pauschalspesen. Ausserdem verlangten sie, ihre Liegenschaft sei bei der Vermögensveranlagung zum Ertragswert anzurechnen.