{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-46_2004-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4492&type=1563347022&cHash=9b7b6530958a643ebf8c3aef1e1407b3", "Checksum": "ebc007d6ba5951b31cbf05cc0e8714bb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/46"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 57 und 58 StG (sGS 811.1). Eine Liegenschaft mit Wohnhaus und Schweinestall sowie rund 4'000 m2 Wiesland ist aufgrund überwiegender nichtlandwirtschaftlicher Nutzung zum Verkehrswert anzurechnen, wenn der unselbständig erwerbstätige Eigentümer das Haus mit seiner Familie bewohnt und den Stall verpachtet (Verwaltungsgericht, B 2004/46)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:17:58", "Checksum": "cb8637f2062fcbdc531dadae638a8692", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/46\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 57 und 58 StG (sGS 811.1). Eine Liegenschaft mit Wohnhaus und Schweinestall sowie rund 4'000 m2 Wiesland ist aufgrund überwiegender nichtlandwirtschaftlicher Nutzung zum Verkehrswert anzurechnen, wenn der unselbständig erwerbstätige Eigentümer das Haus mit seiner Familie bewohnt und den Stall verpachtet (Verwaltungsgericht, B 2004/46).\n\nDie Steuerpflichtigen halten zwar zutreffend fest, dass in der Botschaft zum StG\nGrundstücke der vorliegenden Art nicht als solche erwähnt sind, die zum Verkehrswert\nanzurechnen sind (ABl 1997, S. 1021). Allerdings wurde ausdrücklich auf das Kriterium\nder überwiegenden Nutzung hingewiesen. Sinn und Zweck von Art. 58 Abs. 1 StG ist\nwie erwähnt, dass Grundstücke, die infolge ihrer grundsätzlichen Eignung zur\nlandwirtschaftlichen Nutzung dem BGBB unterstehen, aber überwiegend für\nnichtlandwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, nicht privilegiert besteuert werden.\nDiese Privilegierung rechtfertigt sich nur dann, wenn das Grundstück Grundlage einer\nErwerbstätigkeit ist (Weidmann/ Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 212 f.), was hier nicht\nder Fall ist.\n\nIm vorliegenden Fall kann nach dem Gesagten nicht von einer überwiegenden\nlandwirtschaftlichen Nutzung ausgegangen werden. Das Grundstück ist daher bei der\nVermögensveranlagung nicht zum Ertragswert, sondern zum Verkehrswert\nanzurechnen. Folglich ist die Beschwerde des kantonalen Steueramtes gutzuheissen\nund der Rekursentscheid vom 26. Februar 2004 aufzuheben. Die Beschwerdegegner\nsind für 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. xxxxx.-- und einem\n\nsteuerbaren Vermögen von Fr. 101'000.-- zu veranlagen.\n\n4./ a) Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens den Beschwerdegegnern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP).\nEine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif,\nsGS 941.12).\n\nAusseramtliche Entschädigungen sind nicht zuzusprechen. Die Beschwerdegegner\nsind unterlegen (Art. 98bis VRP), und das kantonale Steueramt hat keinen Anspruch auf\neine ausseramtliche Entschädigung (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im\nKanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 827).\n\nb) Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'500.-- sind aufgrund der\nAenderung des Rekursentscheids bei der Vermögensveranlagung zu zwei Dritteln den\nBeschwerdegegnern und zu einem Drittel dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAufgrund der überwiegenden Auflage der amtlichen Kosten im Rekursverfahren haben\ndie Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung im\nRekursverfahren (Art. 98bis VRP; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 832).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Rekursentscheid vom 26. Februar 2004\naufgehoben.\n\n2./ Die Beschwerdegegner werden für 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.\nxxxxx.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 101'000.-- veranlagt.\n\n3./ Die Beschwerdegegner bezahlen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens\nvon Fr. 1'500.--.\n\n4./ Die Beschwerdegegner bezahlen die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von\nFr. 1'500.-- zu zwei Dritteln, unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 800.--.\n\n5./ Ausseramtliche Kosten werden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren nicht\nentschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDer Präsident: Der Gerichtsschreiber:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– den Beschwerdeführer\n\n– die Vorinstanz\n\n– die Beschwerdegegner (durch Rechtsanwalt\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nlic. iur. X.)\n\nam:\n\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen dieses Urteil kann nach Art. 73 StHG innert dreissig Tagen seit der Eröffnung\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne\n14, erhoben werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10\n"}