{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-46_2004-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4492&type=1563347022&cHash=9b7b6530958a643ebf8c3aef1e1407b3", "Checksum": "ebc007d6ba5951b31cbf05cc0e8714bb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/46"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 57 und 58 StG (sGS 811.1). Eine Liegenschaft mit Wohnhaus und Schweinestall sowie rund 4'000 m2 Wiesland ist aufgrund überwiegender nichtlandwirtschaftlicher Nutzung zum Verkehrswert anzurechnen, wenn der unselbständig erwerbstätige Eigentümer das Haus mit seiner Familie bewohnt und den Stall verpachtet (Verwaltungsgericht, B 2004/46)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:17:58", "Checksum": "cb8637f2062fcbdc531dadae638a8692", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/46\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 57 und 58 StG (sGS 811.1). Eine Liegenschaft mit Wohnhaus und Schweinestall sowie rund 4'000 m2 Wiesland ist aufgrund überwiegender nichtlandwirtschaftlicher Nutzung zum Verkehrswert anzurechnen, wenn der unselbständig erwerbstätige Eigentümer das Haus mit seiner Familie bewohnt und den Stall verpachtet (Verwaltungsgericht, B 2004/46).\n\nDie Verkehrswertbesteuerung nicht überwiegend landwirtschaftlich genutzter\nGrundstücke steht auch im Einklang mit Art. 14 StHG. Der kantonale Gesetzgeber kann\ninnerhalb des durch Art. 14 StHG vorgegebenen Rahmens die anwendbare\nBewertungsmethode festlegen. Im Hinblick auf die optimale Umsetzung der\nharmonisierungsrechtlichen Vorgaben erscheint es sachgerecht, nur jene Grundstücke\nals landwirtschaftlich genutzte Grundstücke zu qualifizieren, die einerseits dem\nGeltungsbereich des BGBB unterliegen und die anderseits auch tatsächlich\nüberwiegend landwirtschaftlich genutzt sind (Zigerlig/Jud, a.a.O., N 9 zu Art. 14 StHG)\n\nIn steuerrechtlicher Hinsicht ist das Ueberwiegen der einen oder anderen Nutzungsart\nnach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmen. Bei der Bestimmung von geschäftlicher\nund privater Nutzung bei der Abgrenzung von Privat- und Geschäftsvermögen wird auf\ndas Verhältnis der Mietwerte abgestellt (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, a.a.O., S. 52\nmit Hinweis). Auch wird bei der Beurteilung des Steueraufschubs aus\nGrundstückgewinnen auf das Verhältnis der Mietwerte der veräusserten und der\nerworbenen Liegenschaften abgestellt (vgl. VerwGE vom 17. November 1997 i.S. P.\nund M.T.)\n\nBei landwirtschaftlich genutzten Betrieben ist nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichts zu Art. 18 DBG der geschäftliche Ertragsanteil am gesamten Ertrag\noder der Anteil des Nettorohertrags am Gesamtertrag zu ermitteln (BGE vom 17.\nAugust 1999, in: StR 1999, S. 669). Das kantonale Steueramt hält zutreffend fest, dass\nim vorliegenden Fall die nichtlandwirtschaftliche Nutzung überwiegt, sei es, dass der\nMietwert des Wohnhauses (Fr. 17'812.--) mit jenem des Schweinestalls (Fr. 9'600.--)\noder aber mit dem tatsächlich erzielten Pachtzins aus dem Schweinestall (Fr. 15'000.--)\nverglichen wird.\n\nNicht ausschlaggebend ist zudem, dass die Liegenschaft als landwirtschaftliches\nGrundstück geschätzt wurde. Der Entscheid der Schätzungsorgane über die\nQualifikation eines Grundstücks als landwirtschaftlich oder als nichtlandwirtschaftlich\nbindet die Steuerbehörde nicht (vgl. VerwGE vom 1. Juni 1982 i.S. T.H. und vom 21.\nDezember 1982 i.S. H.S.). Zudem richtet sich die Abgrenzung nach dem BGBB (vgl.\nArt. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung der Grundstückschätzung, sGS\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n814.11), was bedeutet, dass lediglich die Eignung zur landwirtschaftlichen Nutzung\nmassgebend ist.\n\nNicht entscheidend ist im weiteren, dass das Grundstück bisher zum Ertragswert\nbesteuert wurde, wie die Steuerpflichtigen unwidersprochen geltend machen. Die\nLiegenschaft gehörte der Mutter des Pflichtigen; diese hatte gemäss den Angaben in\nder Beschwerdevernehmlassung anfang der 90-er Jahre den Schweinestall und das\nWiesland verpachtet. Das Grundstück wird somit in der streitigen Veranlagung erstmals\nbeim Beschwerdegegner steuerlich erfasst. Dass seiner Mutter die Liegenschaft zum\nErtragswert angerechnet wurde, hing womöglich damit zusammen, dass sie früher als\nSelbstbewirtschafterin galt und die Verpachtung in solchen Fällen nicht zwingend eine\nUeberführung ins Privatvermögen und eine Anrechnung zum Verkehrswert zur Folge\nhatte (vgl. GVP 1992 Nr. 14). Der Steuerpflichtige war hingegen nie\nSelbstbewirtschafter; er hielt zwar gegenüber der Veranlagungsbehörde fest, er sei, als\nehemaliger Bewirtschafter der Liegenschaft vor der Verpachtung, als aktiver bzw.\nehemaliger Landwirt zu betrachten. Die Verpachtung erfolgte aber bereits anfang der\n90-er Jahre; und die Bewirtschaftung erfolgte entweder als Pächter oder im Auftrag der\nMutter oder allenfalls im Rahmen der Mithilfe auf dem elterlich Betrieb. Weitere\nAbklärungen sind allerdings nicht notwendig, da ungeachtet der früheren Verhältnisse\nder Beschwerdegegner erst seit 23. Dezember 1999 Eigentümer der Liegenschaft ist\nund als Eigentümer nie Selbstbewirtschafter war, sondern mit der Verpachtung sein\nVermögen verwaltet.\n\nDie Beschwerdegegner argumentieren überdies mit der Belastungsgrenze für\nGrundstücke, die dem BGBB unterstellt sind (Art. 73 BGBB). Die Belastungsgrenze\nbesteht für alle Grundstücke, die unter das BGBB fallen und hängt nicht von der\nüberwiegenden tatsächlichen Nutzung als landwirtschaftliches Grundstück ab. Diese\nim Steuergesetz statuierte zusätzliche Voraussetzung für die Anrechnung des\nErtragswertes ist wie erwähnt nicht identisch mit jener, die zur Unterstellung unter das\nBGBB führt. Hinzu kommt, dass das Wohnhaus gestützt auf Art. 60 BGBB abparzelliert\nwerden kann, womit es aus der Unterstellung unter das BGBB entlassen und nicht\nmehr der Belastungsgrenze unterliegen würde.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}