{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-46_2004-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4492&type=1563347022&cHash=9b7b6530958a643ebf8c3aef1e1407b3", "Checksum": "ebc007d6ba5951b31cbf05cc0e8714bb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/46"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 57 und 58 StG (sGS 811.1). Eine Liegenschaft mit Wohnhaus und Schweinestall sowie rund 4'000 m2 Wiesland ist aufgrund überwiegender nichtlandwirtschaftlicher Nutzung zum Verkehrswert anzurechnen, wenn der unselbständig erwerbstätige Eigentümer das Haus mit seiner Familie bewohnt und den Stall verpachtet (Verwaltungsgericht, B 2004/46)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:17:58", "Checksum": "cb8637f2062fcbdc531dadae638a8692", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/46\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 57 und 58 StG (sGS 811.1). Eine Liegenschaft mit Wohnhaus und Schweinestall sowie rund 4'000 m2 Wiesland ist aufgrund überwiegender nichtlandwirtschaftlicher Nutzung zum Verkehrswert anzurechnen, wenn der unselbständig erwerbstätige Eigentümer das Haus mit seiner Familie bewohnt und den Stall verpachtet (Verwaltungsgericht, B 2004/46).\n\n2./ Das kantonale Steueramt rügt in der Beschwerde, die Vorinstanz habe beim\nGrundstück zu Unrecht eine überwiegende landwirtschaftliche Nutzung angenommen\nund es damit zu Unrecht unter Art. 58 StG subsumiert. Damit macht es eine fehlerhafte\nRechtsanwendung geltend, indem bei der Veranlagung Art. 58 StG angewendet\nworden sei, obwohl kein Ausnahmetatbestand vorliege und Art. 57 zur Anwendung\ngelange. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegner stellt sich die Frage der\nErmessensausübung nicht. Streitig ist vielmehr die Rechtsfrage, ob aufgrund des\ngegebenen - unbestrittenen - Sachverhalts Art. 57 StG oder Art. 58 StG zur\nAnwendung gelangt. Diese Rechtsfrage ist vom Verwaltungsgericht frei zu überprüfen.\n\n3./ Nach Art. 54 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 StG werden bei der Vermögenssteuer\nGrundstücke nach dem Verkehrswert angerechnet. Eine Ausnahme gilt für land- und\nforstwirtschaftliche Grundstücke. Nach Art. 58 StG werden die unter den\nGeltungsbereich der Bundesgesetzgebung über das bäuerliche Bodenrecht fallenden\nGrundstücke, die überwiegend land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden, zum\nErtragswert bewertet.\n\nNach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (SR\n211.412.11, abgekürzt BGBB) gilt ein Grundstück als landwirtschaftlich, wenn es für\ndie landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung geeignet ist. Im Unterschied zum\nBGBB ist die steuerrechtliche Definition der landwirtschaftlichen Grundstücke enger\ngefasst. Nach Art. 58 Abs. 1 StG muss ein Grundstück nicht nur zur\nlandwirtschaftlichen Nutzung geeignet im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BGBB sein, damit es\nzum Ertragswert angerechnet werden kann, sondern auch tatsächlich überwiegend\nlandwirtschaftlich genutzt werden. Damit lässt sich unter anderem vermeiden, dass\nGebäude, die infolge ihrer grundsätzlichen Eignung zur landwirtschaftlichen Nutzung\ndem BGBB unterstehen, jedoch für landwirtschaftsfremde Zwecke, etwa als\nFerienwohnung oder vermietetes Gebäude, genutzt werden, ohne sachlichen Grund\neine privilegierte Besteuerung erfahren (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser\ndurch das st. gallische Steuerrecht, 6. Aufl., Muri-Bern 1999, S. 211; Zigerlig/Jud, in:\nKommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl., Basel 2002, N 9 zu\nArt. 14 StHG).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na) Die Vorinstanz kam zum Schluss, das Grundstück sei zur landwirtschaftlichen\nNutzung geeignet und unterstehe daher dem BGBB, ferner sei es auch tatsächlich\nüberwiegend landwirtschaftlich genutzt, weshalb es zum Ertragswert anzurechnen sei.\nSie beurteilte das Kriterium der überwiegenden Nutzung nach dem Verhältnis der\nlandwirtschaftlich genutzten Fläche (Wiesland und Schweinestall) von 26,8 Aren zur\nGesamtfläche von rund 42 Aren und erwog unter Hinweis auf die Literatur (Ch. Bandli,\nDas bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum BGBB, Brugg 1995, N 28 zu Art. 2),\nleitendes Kriterium zur Bestimmung der überwiegenden Nutzung müsse der objektive\nWert eines Grundstücks aus landwirtschaftlicher Sicht sein. Im Vordergrund stehe die\nQualität des Bodens, dessen Nutzen für die Landwirtschaft, Topographie,\nZugänglichkeit und Ausmass des landwirtschaftlich nutzbaren Teils. Nicht ins Gewicht\nfallen dürfe der geldmässige Wert des nichtlandwirtschaftlich nutzbaren Teils,\nüberwiege dieser doch in aller Regel zum vornherein.\n\nb) Fest steht entgegen der Meinung des kantonalen Steueramtes, dass die\nLiegenschaft unter das BGBB fällt, da sie zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet ist\n(Art. 6 Abs. 1 BGBB) und in der Landwirtschaftszone liegt (Art. 2 Abs. 1 lit. a BGBB).\nUnbestritten ist, dass bei gemischter Nutzung der Grundsatz der Präponderanz zur\nAnwendung gelangt und keine Wertzerlegung vorgenommen wird. Zu prüfen ist, ob das\nGrundstück überwiegend landwirtschaftlich genutzt wird bzw. nach welchen Kriterien\ndas Ueberwiegen der landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt wird.\n\nc) Die von der Vorinstanz zitierte Kommentierung von Ch. Bandli bezieht sich auf den\nGeltungsbereich des BGBB, nicht auf die Anwendung des st. gallischen\nSteuergesetzes. Da auch gemischt genutzte, also teilweise landwirtschaftlich und\nteilweise nichtlandwirtschaftlich genutzte Grundstücke dem BGBB unterstellt sind (Art.\n2 Abs. 2 lit. d BGBB), hat der Steuergesetzgeber eine zusätzliche Voraus-sezung\nstatuiert, um den Kreis der Grundstücke, die zum Ertragswert besteuert werden,\neinzuschränken. Die Kommentierung erörtert demgegenüber nur den\nAnwendungsbereich des BGBB, welches auf die flächenmässig überwiegende\nlandwirtschaftliche Nutzung abstellt, die für die Unterstellung unter das BGBB\nentscheidend ist. Dies bedeutet aber nicht, dass dasselbe Kriterium bei der Beurteilung\nder überwiegenden Nutzungsart in steuerrechtlicher Hinsicht massgebend ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}