{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2004-08-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-46_2004-08-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4492&type=1563347022&cHash=9b7b6530958a643ebf8c3aef1e1407b3", "Checksum": "ebc007d6ba5951b31cbf05cc0e8714bb"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/46"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 57 und 58 StG (sGS 811.1). Eine Liegenschaft mit Wohnhaus und Schweinestall sowie rund 4'000 m2 Wiesland ist aufgrund überwiegender nichtlandwirtschaftlicher Nutzung zum Verkehrswert anzurechnen, wenn der unselbständig erwerbstätige Eigentümer das Haus mit seiner Familie bewohnt und den Stall verpachtet (Verwaltungsgericht, B 2004/46)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:17:58", "Checksum": "cb8637f2062fcbdc531dadae638a8692", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 17.08.2004 B 2004/46\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 57 und 58 StG (sGS 811.1). Eine Liegenschaft mit Wohnhaus und Schweinestall sowie rund 4'000 m2 Wiesland ist aufgrund überwiegender nichtlandwirtschaftlicher Nutzung zum Verkehrswert anzurechnen, wenn der unselbständig erwerbstätige Eigentümer das Haus mit seiner Familie bewohnt und den Stall verpachtet (Verwaltungsgericht, B 2004/46).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/46\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 17.08.2004\nEntscheiddatum: 17.08.2004\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 17.08.2004\nSteuerrecht, Art. 57 und 58 StG (sGS 811.1). Eine Liegenschaft mit Wohnhaus\nund Schweinestall sowie rund 4'000 m2 Wiesland ist aufgrund\nüberwiegender nichtlandwirtschaftlicher Nutzung zum Verkehrswert\nanzurechnen, wenn der unselbständig erwerbstätige Eigentümer das Haus\nmit seiner Familie bewohnt und den Stall verpachtet (Verwaltungsgericht, B\n2004/46).\n\nAnwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic.\niur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch den Amtsleiter-Stellvertreter,lic. iur. Hubert Hofmann,\n\ngegen\n\nVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung I/1, Unterstrasse 28,\n9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nH. und B. F.,\n\nBeschwerdegegner,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. X.,\n\nbetreffend\n\nEinkommens- und Vermögenssteuern 2001\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ H. F. ist Eigentümer der Liegenschaft Grundbuch Nr. xxx in Y., bestehend aus\neinem Wohnhaus, einem Schweinestall und 4'193 m2 Bodenfläche. Er hatte das\nGrundstück am 23. Dezember 1999 von seiner Mutter übernommen. Die Liegenschaft\nwar am 14. Dezember 1999 mit einem Verkehrswert von Fr. 521'000.-- und einem\nErtragswert von Fr. 304'000.-- als landwirtschaftliches Grundstück geschätzt worden.\nDer Mietwert des Wohnhauses beträgt Fr. 17'812.-- und jener des Schweinestalls Fr.\n9'600.--. Das Haus wird von den Eheleuten H. und B. F. als Eigenheim genutzt; der\nSchweinestall mit Raum für 265 Tiere ist verpachtet. H. F. ist als .... in unselbständiger\nStellung tätig.\n\nDie Eheleute F. wurden mit Einsprache-Entscheid vom 22. Mai 2003 mit einem\nsteuerbaren Einkommen von Fr. xxxx.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr.\n101'000.-- veranlagt.\n\nB./ Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters erhoben die Eheleute F. am 25. Juni 2003\nRekurs bei der Verwaltungsrekurskommission und beantragten, sie seien mit einem\nsteuerbaren Einkommen von Fr.xxxxx.-- und ohne steuerbares Vermögen zu\nveranlagen. Sie wandten sich gegen Aufrechnungen für die private Benutzung des\nGeschäftswagens sowie von Pauschalspesen. Ausserdem verlangten sie, ihre\nLiegenschaft sei bei der Vermögensveranlagung zum Ertragswert anzurechnen.\n\nDie Verwaltungsrekurskommission hiess den Rekurs mit Entscheid vom 26. Februar\n2004 teilweise gut. Sie reduzierte die Aufrechnung für private Fahrten mit dem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGeschäftswagen, bestätigte aber die Aufrechnung der Spesenentschädigung von Fr.\n4'000.--. Ausserdem gab sie dem Antrag statt, die Liegenschaft zum Ertragswert\nanzurechnen. Dementsprechend wurden die Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren\nEinkommen von Fr. xxxxx.-- und ohne steuerbares Vermögen veranlagt.\n\nC./ Mit Eingaben vom 16. und 26. März 2004 erhob das kantonale Steueramt\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid vom 26.\nFebruar 2004 sei insofern aufzuheben, als auf eine Vermögensbesteuerung verzichtet\nwerde, und das steuerbare Vermögen von Fr. 101'000.-- gemäss Einspracheentscheid\nvom 22. Mai 2003 sei zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur\nBegründung wird im wesentlichen geltend gemacht, die Rekursinstanz sei zu Unrecht\ndavon ausgegangen, dass das Grundstück überwiegend landwirtschaftlich genutzt\nwerde.\n\nDie Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2004 unter Hinweis auf\ndie\n\nErwägungen des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde.\n\nDie Steuerpflichtigen beantragen mit Vernehmlassung ihres Rechtsvertreters vom 26.\nMai 2004, die Beschwerde sei abzuweisen und es seien ihnen keine amtlichen Kosten\naufzuerlegen und eine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen.\n\nAuf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit wesentlich, in den\nnachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP, Art. 196 Abs.\n1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt StG). Das kantonale Steueramt ist zur\nBeschwerdeführung legitimiert, und seine Beschwerdeeingaben vom 16. und 26. März\n2004 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art.\n196 Abs. 1 und Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2\nVRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}