© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5./ Der Staat hat die Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.-- zuzügl. MWSt. ausseramtlich zu entschädigen. V. R. W. Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Zustellung dieses Entscheides an: – die Beschwerdeführer (durch P.N.) – die Vorinstanz – den Beschwerdegegner am: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann nach Art. 73 StHG innert dreissig Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11