2./ Der Rekursentscheid vom 26. Februar 2004 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Veranlagung im Sinne der Erwägungen an die Veranlagungsbehörde zurückgewiesen. 3./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- trägt der Staat; auf ihre Erhebung wird verzichtet. Der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet. 4./ Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'200.-- trägt der Staat; auf ihre Erhebung wird verzichtet. Den Beschwerdeführern ist der im Rekursverfahren geleistete Kostenvorschuss vollumfänglich zurückzuerstatten.