Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'200.-- sind dem Verfahrensausgang entsprechend ebenfalls dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP); auf ihre Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Den Beschwerdeführern ist der im Rekursverfahren geleistete Kostenvorschuss vollumfänglich zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführer haben Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Ein Kostenersatz von Fr. 1'500.-- zuzügl. MWSt für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren ist angemessen. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen.