Privatvermögen zuzuordnen und der Mietertrag der an die Mutter vermieteten Wohnung ist anzuerkennen. Der Rekursentscheid vom 26. Februar 2004 ist folglich aufzuheben und die Angelegenheit ist zur entsprechenden Festlegung des Einkommens an die Veranlagungsbehörde zurückzuweisen. 4./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Staat aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten.