Für das Darlehen wäre damit ein Zins anzurechnen, um einen unzulässigen Methodendualismus zu eliminieren. Damit würden die von den Beschwerdeführern zur Selbstvorsorge innerhalb der Familie getroffenen Massnahmen steuerlich nicht unwirksam gemacht und die Mutter des Beschwerdeführers nicht gezwungen, aufgrund höherer Wohnkosten zusätzliche Ergänzungsleistungen beanspruchen zu müssen. c) Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Liegenschaft Grundstück Nr. 40620 ist dem © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte