Selbst wenn der Mietwert geringfügig über dem tatsächlich vereinnahmten Mietertrag läge, wäre im Streitfall eine Erhöhung desselben ungerechtfertigt. In der Beschwerde wird nämlich festgehalten, die Mutter habe dem Steuerpflichtigen ein zinsloses Darlehen von Fr. 25'000.-- gewährt, um das notwendige Eigenkapital für den Erwerb der Wohnungen aufbringen zu können. In der Buchhaltung der Kollektivgesellschaft ist ein Darlehen der Mutter aufgeführt.