Damit steht fest, dass die amtlichen Schätzungen im vorliegenden Fall offenbar nicht geeignet sind, den Marktwert der vermieteten Wohnung für das Jahr 2001 festzustellen. Sämtliche Verfahrensbeteiligten sind sich einig, dass die an sich massgebende Schätzung aus dem Jahr 1993 nicht mehr tauglich ist. Damit fehlt es am Nachweis, dass der tatsächlich bezahlte Mietzins von Fr. 9'600.-- pro Jahr wesentlich tiefer als der Mietwert im Sinn des mittleren Preises für vergleichbare Wohnungen gemäss Art. 34 Abs. 2 StG liegt. Ein Mietzins von knapp Fr. 1'000.-- pro Monat kann jedenfalls für eine 3-Zimmer-Wohnung nicht als offensichtlich zu niedrig bezeichnet werden.