Die Vorinstanz hielt fest, der Mietwert gemäss der Schätzung von 1993 erweise sich aufgrund der neuen Schätzung von 2003 als zu hoch. Sie ermittelte in der Folge den Mietwert nach der früheren Dienstanweisung aufgrund eines festen Prozentsatzes des Verkehrswerts. Diese Methode wird aber heute selbst von der Steuerbehörde als untauglich qualifiziert (vg. VerwGE vom 25. Oktober 2000 i.S. H. und B.B. mit Hinweis auf ABl 2000, S. 513). Im vorliegenden Fall erachtet auch die Steuerbehörde in ihrer Beschwerdevernehmlassung den amtlichen Mietwert von Fr. 13'500.-- gemäss