Die Beschwerdeführer halten fest, es sei nicht möglich, die Wohnung zu einem höheren Mietzins als Fr. 1'000.-- pro Monat an einen Dritten zu vermieten. Damit behaupten sie aber nicht, der von der Vor- instanz festgelegte Mietwert von knapp unter Fr. 1'000.-- pro Monat sei übersetzt. Auf die Kontroverse zwischen Vorinstanz und Beschwerdegegner über die richtige Ermittlung des steuerbaren Mietwertes aufgrund der Richtlinien im Steuerbuch ist nicht weiter einzugehen. Aufgrund der klaren gesetzlichen Vorschrift von Art. 34 Abs. 2 StG ist der Mietwert auch dann voll steuerbar, wenn das Grundstück zu einem tieferen Mietzins an eine nahestehende Person vermietet wird.