Die Reduktion des Mietwertes gemäss Art. 14 Abs. 2 StV ist nur bei selbstgenutzten Wohnungen zulässig. Im Streitfall geht es um eine vermietete Wohnung. Deshalb kann nicht zum Mietwert derjenige Betrag zugerechnet werden, der bei selbst bewohnten Eigenheimen gestützt auf Art. 14 Abs. 2 StV abgezogen wird. Die Vorinstanz hat einen Mietwert von Fr. 11'500.-- angenommen. Dies entspricht einem monatlichen Mietwert von rund Fr. 960.--. Die Beschwerdeführer halten fest, es sei nicht möglich, die Wohnung zu einem höheren Mietzins als Fr. 1'000.-- pro Monat an einen Dritten zu vermieten.