Die Beschwerdeführer machen geltend, der Mietwert dürfe nach Art. 14 Abs. 2 der Steuerverordnung (sGS 811.11, abgekürzt StV) um Fr. 3'600.-- pro Jahr unterschritten werden. Die Vorinstanz behaupte, es sei üblich, dass Wohnungen wie jene an der Kesselbachstrasse 26 zu einem durchschnittlichen Mietzins von Fr. 1'258.35 vermietbar seien. Dieser Mietzins errechne sich wie folgt: Fr. 11'500.-- gemäss dem Entscheid der Vorinstanz zuzüglich Fr. 3'600.-- gemäss Art. 14 Abs. 2 StV.