Im Streitfall liegt Eigentum der Gesellschafter und eine entgeltliche Ueberlassung zur Nutzung vor. Es lässt sich nicht nur in der kantonalen Praxis, sondern auch in jener zum DBG kein Präjudiz finden, das in einem solchen Fall zwingend Geschäftsvermögen annimmt. Im Lichte der bisherigen Praxis ist somit auf Privatvermögen zu schliessen. Dies steht im Einklang mit der Lehre, welche das Kriterium der Entgeltlichkeit dann als tauglich erachtet, wenn ein Vermögensobjekt der Gesellschaft ausschliesslich zum Gebrauch zur Verfügung gestellt wird (Cagianut/Höhn, a.a.O., § 7 Rz. 71;