Im Entscheid des Rekursgerichts Aargau (AGVE 1997 S. 420) handelte es sich um eine Liegenschaft, die in der Buchhaltung der Kollektivgesellschaft figurierte und die zumindest zeitweise unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wurde. Im Entscheid des Bundesgerichts vom 24. Oktober 1986 (ASA 56 S. 251 ff.) finden sich keine Feststellungen über die Entgeltlichkeit der Ueberlassung zur Nutzung. Dieses Urteil wird denn auch im Schrifttum als Präjudiz angeführt, dass bei Entgeltlichkeit der Ueberlassung zur Nutzung auf Privatvermögen der Gesellschafter zu schliessen ist (StR 55/2000 S. 485).