In der Literatur zur direkten Bundessteuer wird unter Berufung auf die Rechtsprechung festgehalten, es liege sogar dann Geschäftsvermögen vor, wenn die Kollektivgesellschaft ein marktübliches Entgelt für das im Eigentum der Gesellschafter stehende Vermögensobjekt entrichte (Locher, a.a.O., N 145 zu Art. 18 DBG). Die angeführten Präjudizien sind allerdings, soweit ersichtlich, nur zum Teil einschlägig. Im Entscheid des Rekursgerichts Aargau (AGVE 1997 S. 420) handelte es sich um eine Liegenschaft, die in der Buchhaltung der Kollektivgesellschaft figurierte und die zumindest zeitweise unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wurde.