wenn der Gesellschaft dagegen die gesamte wirtschaftliche Substanz überlassen werde, sei von einer Einlage in das Geschäftsvermögen auszugehen (Cagianut/Höhn, a.a.O., § 7 Rz. 71). In der Praxis zum alten Steuergesetz vom 23. Juni 1970 (nGS 29-70) wurde in einem ähnlich gelagerten Fall Privatvermögen angenommen (GVP 1981 Nr. 11). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte