In der kantonalen Praxis werde zum Teil ausschliesslich auf die Zweckbestimmung abgestellt. Objekte im Eigentum der Gesellschafter, welche dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft tatsächlich dienen würden, seien demnach Geschäftsvermögen, gleichgültig, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden (Cagianut/Höhn, a.a.O., § 7 Rz. 70). Das Kriterium der Entgeltlichkeit vermöge nur dann zu befriedigen, wenn Vermögensobjekte der Gesellschaft ausschliesslich zum Gebrauch zur Verfügung gestellt würden; wenn der Gesellschaft dagegen die gesamte wirtschaftliche Substanz überlassen werde, sei von einer Einlage in das Geschäftsvermögen auszugehen (Cagianut/Höhn, a.a.