könne, dass er der Gesellschaft eigenes Vermögen zur Nutzung zur Verfügung stelle. Nach der Praxis des Bundesgerichts zur direkten Bundessteuer komme es für die Abgrenzung von Geschäftsvermögen und Privatvermögen in solchen Fällen darauf an, ob die Gebrauchsüberlassung einer Gesellschaft entgeltlich oder unentgeltlich erfolge. Bei Ueberlassung zur Nutzung zu einem angemessenen Entgelt handle es sich um Privatvermögen. In der kantonalen Praxis werde zum Teil ausschliesslich auf die Zweckbestimmung abgestellt.