, Bern 1993, § 7 Rz. 68 ff.) halten fest, sofern Vermögensobjekte, welche im Eigentum mehrerer Gesellschafter stehen, von der Gesellschaft für geschäftliche Zwecke genutzt würden, könne nicht einfach auf die Zweckbestimmung abgestellt werden, denn die Gesellschafter könnten mit der Gesellschaft Rechtsgeschäfte abschliessen und ihr daher in gleicher Weise wie einem Dritten auch Privatvermögen zur Nutzung übertragen. Anderseits sei es auch nicht gerechtfertigt, ausschliesslich auf die Eigentumsverhältnisse abzustellen, weil ein Personengesellschafter auch dadurch einen finanziellen Beitrag zur Ausstattung der Gesellschaft mit Betriebsmitteln leisten