Bei Vermögensobjekten, welche wie im vorliegenden Fall im Eigentum der Teilhaber der Kollektivgesellschaft stehen, sind in Schrifttum und Praxis die Kriterien für die Zuteilung nicht einheitlich. Cagianut/Höhn (Unternehmungssteuerrecht, 3. Aufl., Bern 1993, § 7 Rz. 68 ff.) halten fest, sofern Vermögensobjekte, welche im Eigentum mehrerer Gesellschafter stehen, von der Gesellschaft für geschäftliche Zwecke genutzt würden, könne nicht einfach auf die Zweckbestimmung abgestellt werden, denn die Gesellschafter könnten mit der Gesellschaft Rechtsgeschäfte abschliessen und ihr daher in gleicher Weise wie einem Dritten auch Privatvermögen zur Nutzung übertragen.