Privatvermögen des Gesellschafters geschlossen. Jedoch liege selbst dann, wenn ein marktübliches Entgelt vereinnahmt werde, Geschäftsvermögen vor, wenn nicht Alleineigentum eines Gesellschafters, sondern gemeinschaftliches Eigentum sämtlicher Teilhaber gegeben sei (vgl. P. Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, Therwil/Basel 2001, N 145 zu Art. 18 DBG mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Es sei daher nicht entscheidend, dass die Grundstücke nicht von der Kollektivgesellschaft, sondern unter den Namen der Steuerpflichtigen erworben worden seien und in der Bilanz der Kollektivgesellschaft nicht geführt würden. Ebensowenig sei ausschlaggebend, dass