Objekte, die im Namen der Gesellschaft erworben worden seien, gehörten zwingend zum Geschäftsvermögen, ausgenommen bei privater Nutzung durch Gesellschafter. Ebenso seien Vermögenswerte, die sich im Eigentum eines Gesellschafters befänden, jedoch in der Gesellschaft bilanziert seien und deren Aufwand und Ertrag in der Erfolgsrechnung der Gesellschaft erscheine, ausnahmslos und unabhängig von ihrer tatsächlichen Nutzung dem Geschäftsvermögen zuzuordnen. Auch ein nicht bilanziertes Gut eines Gesellschafters stelle Geschäftsvermögen dar, wenn es der Gesellschaft unentgeltlich oder gegen unangemessen tiefes Entgelt zur geschäftlichen Nutzung überlassen werde. Bei angemessenem Entgelt werde auf